2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel «gegenseitige Schulden» die hälftige Beteiligung des Klägers im Umfang von Fr. 2'245.00 an den bei C._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, für die Behandlung von D._____ angefallenen Kosten als ausstehende Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Kosten würden nicht zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, da es sich dabei um eine medizinisch indizierte Therapie zu handeln scheine, die Kosten damals noch nicht von der Krankenkasse getragen worden seien und der Beklagten zudem der Nachweis gelungen sei, dass sie diese vorgängig mit dem Kläger abgesprochen habe und dieser – entgegen seiner Aussage anlässlich