worden sind, jedoch ist damit die Herkunft der für die Liegenschaft in S._____ verwendeten Mittel nicht bewiesen. Auch die Aussagen des Klägers im Rahmen der Hauptverhandlung stellen keinen ausreichenden Beweis dar. Vorab daher, weil seine Aussagen zur Herkunft der fraglichen Mittel nicht kohärent sind. Während er in der Replik angab, die Mittel beim Ableben seiner Tante erhalten zu haben (act. 164), erklärte er anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung, das Geld sei «in Spanien bei der Räumung des Hauses in bar hervorgekommen» (act. 237).