mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist ferner das Vorbringen des Klägers, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei «rechnerisch gar nicht möglich» (Berufung, Ziff. II.3.2), geht es doch einzig darum, ob der Kläger – da von der Beklagten mit Klageantwort bestritten (act. 125) – beweisen kann, dass das Geld aus seinem Eigengut stammte und nicht etwa um den Beweis von dessen Herkunft aus seiner Errungenschaft.