Ein Fall für eine Beweiserleichterung oder gar von Beweisnot liegt – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung, Ziff. II.3.2) – nicht vor. Dem Kläger wäre der strenge Beweis der behaupteten Herkunft des Geldes möglich, wenn er die behauptete Erbschaft bzw. den behaupteten Fund des Geldes entweder den spanischen oder den schweizerischen Behörden gemeldet hätte. Das absichtliche Verschweigen dieser Mittel war ein bewusster Entscheid des Klägers und stellt daher eine bloss faktische Beweisschwierigkeit dar, die nicht zu einer Beweiserleichterung führen darf (vgl. MAIER, a.a.O., N. 254 ff. mit weiteren Hinweisen).