2.4.2. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Demnach sind die für den Umbau bzw. die Renovation der Liegenschaft in S._____ verwendeten Gelder der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen, sofern er nicht beweisen kann, dass die Gelder aus seinem Eigengut stammten. Hierzu ist im Güterrecht grundsätzlich der strenge Beweis zu erbringen (statt vieler: MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, N. 248; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Ein Fall für eine Beweiserleichterung oder gar von Beweisnot liegt – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung, Ziff.