125, 164 und 237). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Ersatzforderung zu Gunsten der Errungenschaft des Klägers gegenüber seinem Eigengut in Höhe der vorstehenden Umbau- bzw. Renovationskosten entschieden hat (angefochtenes Urteil, E. 7.5.3.2) oder ob die investierten Gelder aus dem Eigengut des Klägers, der diesbezüglich eine Erbschaft von einer Tante aus Spanien bzw. einen Fund behauptet (siehe dazu unten), herrühren (Berufung, Ziff. II.3.2).