2.4. 2.4.1. Unbestritten ist die Liegenschaft an der X-Strasse in S._____ dem Eigengut des Klägers zuzurechnen (act. 125 und 163 f.). Ebenso sind sich die Parteien einig, dass diese Liegenschaft in den Jahren 2013 und 2014 im Umfang von Fr. 98'684.00 umgebaut bzw. renoviert worden ist (act. 125, 164 und 237).