In Bezug auf das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag ist überdies widersprüchlich, wenn der Kläger im Rahmen der Berufung geltend macht, er hätte in diesem Zeitpunkt nicht über das Motorboot verfügt, hat er doch im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, nicht mehr sagen zu können, ob er das Boot vor oder nach dem Stichtag am 2. August 2021 verkauft habe, wobei ihm der diesbezügliche Beweis durch Vorlage entsprechender Belege (Kaufvertrag, Kontoübertrag oder dergleichen) ohne weiteres möglich gewesen wäre. Folglich ist mit der Beklagten und der Vorinstanz von einem Wert des Motorboots von Fr. 10'000.00 auszugehen. -6-