277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowohl betreffend das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag als auch in Bezug auf dessen Wert nachgekommen, was der Kläger noch mit Stellungnahme vom 12. März 2024 (act. 346 f.) bestritten hat. Entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Berufung hat er die beiden Behauptungen nicht bzw. zumindest nicht substanziert im Rahmen seiner Replik bestritten, hielt er doch unter dem Titel «Zu 6.3 Fahrzeuge» lediglich fest, «die insgesamt vier Fahrzeuge der Parteien» wiesen «keinen güterrechtlichen Wert» auf (act. 163). Damit hat er weder das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag noch dessen Wert konkret bestritten.