wie zum aktuellen Verkehrswert des BMW X5. Dies daher, weil der Wert des Audi A6 von mindestens Fr. 7'000.00 gleich hoch ist, wie der von der Vorinstanz für den Audi A6 und den BMW X5 zusammen eingesetzte Wert und der Beklagten mangels Anschlussberufung nicht mehr zugesprochen werden kann als von der Vorinstanz (vgl. hierzu auch E. 2.7 unten).