Gestützt auf das Protokoll zur Hauptverhandlung ergibt sich, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Positionen «Weitere» gemäss Berechnungstabelle Güterrecht im Rahmen der weiteren Vergleichsgespräche nicht mehr zu thematisieren, und sie diese damit lediglich unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines Vergleichs akzeptiert haben. Da in der Folge kein Vergleich geschlossen worden ist, durfte die Vorinstanz nicht unbesehen auf diese Werte der beiden Fahrzeuge abstellen.