2.2. 2.2.1. Per unbestrittenem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204 Abs. 2 ZGB) vom 2. August 2021 (angefochtenes Urteil, E. 4.1; Berufung, Ziff. II.3.1) haben die Ehegatten unbestritten über die beiden Fahrzeuge BMW X5 mit Jahrgang 2003 und Audi A6 mit Jahrgang 2012, welche unbestritten der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sind, verfügt. Die Vorinstanz hat für den BMW X5 einen Wert von Fr. 1'000.00 und für den Audi A6 einen Wert von Fr. 6'000.00 angerechnet, da die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2023 diese Werte anerkannt hätten (angefochtenes Urteil, E. 7.2).