2.2. Mit Berufungsantwort vom 12. November 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Eingaben vom 25. bzw. 26. November 2024 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme und seine Kostennote ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung beanstandet der Kläger die erstinstanzliche güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 6.3). Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).