1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 6.3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 24. April 2024 aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 6.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Erhalt seines Anteils am Nettoerlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft R._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 73'113.85 auf ihr Konto bei der Bank M._____ […] zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.