6.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Erhalt seines Anteils am Nettoerlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft R._____, spätestens bis 31.12.2024, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 133'200.85 auf ihr Konto bei der Bank M._____ […] zu bezahlen. […] 2. 2.1. Gegen das ihm am 5. Juli 2024 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. August 2024 Berufung und beantragte: