Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.48 (OF.2021.124) Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Giese Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, geboren am tt.mm.1971, von Wohlen AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1971, von Wohlen AG, Oberkirch und Zürich, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 24. April 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgar- ten u.a. Folgendes: 1. Die am 13. April 1998 vor dem Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien wird in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. […] 6.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Erhalt seines Anteils am Nettoerlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft R._____, spätestens bis 31.12.2024, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 133'200.85 auf ihr Konto bei der Bank M._____ […] zu bezahlen. […] 2. 2.1. Gegen das ihm am 5. Juli 2024 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. August 2024 Berufung und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 6.3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 24. April 2024 aufzuheben und durch folgen- de Bestimmung zu ersetzen: 6.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Erhalt seines Anteils am Nettoerlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft R._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 73'113.85 auf ihr Konto bei der Bank M._____ […] zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungs- beklagten. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 12. November 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Eingaben vom 25. bzw. 26. November 2024 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme und seine Kostennote ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung beanstandet der Kläger die erstinstanzliche güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 6.3). Ansonsten ist das vorinstanz- liche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger beantragt, die vorinstanzlich auf Fr. 133'200.85 festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung sei um Fr. 60'087.00 auf Fr. 73'113.85 zu reduzieren. Dabei ficht er einzig folgende Positionen als nicht korrekt an: Urteil Berufung Fahrzeug BMW X5 Fr. 1'000.00 Fr. 0.00 Fahrzeug Audi A6 Fr. 6'000.00 Fr. 0.00 Motorboot mit Anhänger Fr. 10'000.00 Fr. 0.00 Renovationen Ferienwohnung S._____ Fr. 98'684.00 Fr. 0.00 ausstehende Unterhaltsbeiträge Fr. 2'245.00 Fr. 0.00 2.2. 2.2.1. Per unbestrittenem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204 Abs. 2 ZGB) vom 2. August 2021 (angefochtenes Urteil, E. 4.1; Berufung, Ziff. II.3.1) haben die Ehegatten unbestritten über die beiden Fahrzeuge BMW X5 mit Jahrgang 2003 und Audi A6 mit Jahrgang 2012, welche unbestritten der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sind, verfügt. Die Vorinstanz hat für den BMW X5 einen Wert von Fr. 1'000.00 und für den Audi A6 einen Wert von Fr. 6'000.00 angerechnet, da die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2023 diese Werte anerkannt hätten (angefochtenes Urteil, E. 7.2). Mit dem Kläger (Berufung, S. 9) ist jedoch keine bindende Anerkennung dieser Werte ersichtlich. Gestützt auf das Protokoll zur Hauptverhandlung ergibt sich, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Positionen «Weitere» gemäss Berech- nungstabelle Güterrecht im Rahmen der weiteren Vergleichsgespräche nicht mehr zu thematisieren, und sie diese damit lediglich unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines Vergleichs akzeptiert haben. Da in der Folge kein Vergleich geschlossen worden ist, durfte die Vorinstanz nicht unbesehen auf diese Werte der beiden Fahrzeuge abstellen. 2.2.2. Der Kläger hat mit begründeter Klage vom 15. Juni 2022 ausgeführt, die beiden Fahrzeuge seien güterrechtlich wertlos, weshalb «ergänzende Ausführungen und/oder Ausgleichsberechnungen damit hinfällig» würden (act. 88). Die Beklagte hat demgegenüber mit Klageantwort Verkehrswerte -4- von Fr. 3'000.00 für den BMW X5 und von Fr. 15'000.00 für den Audi A6 behauptet (act. 123 f.). Als Beweis für die von ihr behaupteten Fahrzeug- werte, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien, hat sie einerseits Suchresultate von AutoScout24 (Klageantwortbeilagen 35 und 36) eingereicht und andererseits eine Verkehrswertschätzung beantragt (act. 124). Der Kläger hat in seiner Replik vom 28. November 2022 daran festgehalten, dass die Fahrzeuge der Parteien keinen güterrechtlichen Wert aufweisen würden (act. 163). Die Beklagte wiederum hat mit Duplik vom 17. Februar 2023 an ihren Ausführungen in der Klageantwort und somit den dort behaupteten Werten der Fahrzeuge festgehalten (act. 201). Da die von der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung behaupteten Fahrzeug- werte vom Kläger bestritten werden, ist durch das Gericht zu würdigen, ob der Beklagten der ihr obliegende Beweis (Art. 8 ZGB) gelingt. 2.2.3. Gestützt auf die als Beweis eingereichten Suchresultate von AutoScout24 (Klageantwortbeilage 36) ist für das Obergericht erstellt, dass der Audi A6 mit Jahrgang 2012 und mit 210'000 km sowohl im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils als auch heute noch einen Wert hat. Davon, dass der Audi A6 einen Verkehrswert hatte, scheint – entgegen seiner Anträge und Ausführungen in der Klage und Replik – auch der Kläger ausgegangen zu sein, hat er im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung vom 4. April 2023 doch angegeben, dass der Audi, der 232'000 km habe, «vielleicht noch Fr. 5'000 wert» sei (act. 238). Die eingereichten Suchresultate von AutoScout24 umfassen Autos der Marke Audi des Typs Avant A6 mit vergleichbaren Jahrgängen (2011, 2012 und 2013) und Kilometerzahlen (die insgesamt 20 aufgeführten Fahrzeuge wiesen zwischen 150'000 und 290'000 km auf). Gemäss den Suchresultaten liegt der Wert eines vergleichbaren Autos mit durchschnittlich rund 200'000 km bei Fr. 16'688.90, womit mindestens der von der Beklagten im damaligen Zeitpunkt behauptete Wert von Fr. 15'000.00 als bewiesen anzusehen ist. Demgegenüber erscheint der vom Kläger anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung genannte Verkehrswert von bloss Fr. 5'000.00 mit Blick auf die Vergleichsfahrzeuge als unglaubhaft, zumal im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden ist und auch nicht ersichtlich ist, dass massgebliche Umstände vorgelegen hätten, welche den Fahrzeugwert im Vergleich zu den in AutoScout24 aufgeführten Fahrzeugen als erheblich geringer erscheinen lassen würden. Auch unter Berücksichtigung, dass die erwähnten Suchergebnisse vom 9. August 2022 stammen und damit rund zweieinhalb Jahre alt sind, ist auch heute zumindest noch von einem Wert des Audi A6 von Fr. 7'000.00 auszugehen. Da der Kläger – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – auch in Bezug auf die weiteren gerügten Punkte unterliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur genauen Höhe des Werts des Audi A6 ebenso -5- wie zum aktuellen Verkehrswert des BMW X5. Dies daher, weil der Wert des Audi A6 von mindestens Fr. 7'000.00 gleich hoch ist, wie der von der Vorinstanz für den Audi A6 und den BMW X5 zusammen eingesetzte Wert und der Beklagten mangels Anschlussberufung nicht mehr zugesprochen werden kann als von der Vorinstanz (vgl. hierzu auch E. 2.7 unten). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat der Errungenschaft des Klägers das «Motorboot Cha- peral» samt Anhänger zum Wert von Fr. 10'000.000 zugewiesen (angefochtenes Urteil, E. 7.2). Der Kläger rügt, die Beklagte habe weder sein Eigentum an diesem Boot per Stichtag noch dessen Wert nachgewiesen, weshalb das Boot nicht seiner Errungenschaft anzu- rechnen sei (Berufung, Ziff. II.3.1). 2.3.2. Der Kläger hat mit begründeter Klage vom 15. Juni 2022 kein Motorboot erwähnt (act. 88). Demgegenüber hat die Beklagte mit Klageantwort behauptet, der Kläger verfüge über ein «Motorboot der Marke Chaperal», das er vor ca. 13 Jahren zusammen mit einem Anhänger für ca. Fr. 15'000.00 gekauft habe. Sie hat den Wert des Boots samt Anhänger auf Fr. 10'000.00 beziffert und hat eine Verkehrswertschätzung für den Fall, dass der Kläger anderer Meinung sei, beantragt (act. 124). Damit ist die Beklagte der ihr diesbezüglich obliegenden (Art. 8 ZGB) Behauptungslast (Art. 277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowohl betreffend das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag als auch in Bezug auf dessen Wert nachgekommen, was der Kläger noch mit Stellungnahme vom 12. März 2024 (act. 346 f.) bestritten hat. Entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Berufung hat er die beiden Behauptungen nicht bzw. zumindest nicht substanziert im Rahmen seiner Replik bestritten, hielt er doch unter dem Titel «Zu 6.3 Fahrzeuge» lediglich fest, «die insgesamt vier Fahrzeuge der Parteien» wiesen «keinen güterrechtlichen Wert» auf (act. 163). Damit hat er weder das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag noch dessen Wert konkret bestritten. In Bezug auf das Vorhandensein des Motorboots am Stichtag ist überdies widersprüchlich, wenn der Kläger im Rahmen der Berufung geltend macht, er hätte in diesem Zeitpunkt nicht über das Motorboot verfügt, hat er doch im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, nicht mehr sagen zu können, ob er das Boot vor oder nach dem Stichtag am 2. August 2021 verkauft habe, wobei ihm der diesbezügliche Beweis durch Vorlage entsprechender Belege (Kaufvertrag, Kontoübertrag oder dergleichen) ohne weiteres möglich gewesen wäre. Folglich ist mit der Beklagten und der Vorinstanz von einem Wert des Motorboots von Fr. 10'000.00 auszugehen. -6- 2.4. 2.4.1. Unbestritten ist die Liegenschaft an der X-Strasse in S._____ dem Eigengut des Klägers zuzurechnen (act. 125 und 163 f.). Ebenso sind sich die Parteien einig, dass diese Liegenschaft in den Jahren 2013 und 2014 im Umfang von Fr. 98'684.00 umgebaut bzw. renoviert worden ist (act. 125, 164 und 237). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Ersatzforderung zu Gunsten der Errungenschaft des Klägers ge- genüber seinem Eigengut in Höhe der vorstehenden Umbau- bzw. Reno- vationskosten entschieden hat (angefochtenes Urteil, E. 7.5.3.2) oder ob die investierten Gelder aus dem Eigengut des Klägers, der diesbezüglich eine Erbschaft von einer Tante aus Spanien bzw. einen Fund behauptet (siehe dazu unten), herrühren (Berufung, Ziff. II.3.2). 2.4.2. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Demnach sind die für den Um- bau bzw. die Renovation der Liegenschaft in S._____ verwendeten Gelder der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen, sofern er nicht beweisen kann, dass die Gelder aus seinem Eigengut stammten. Hierzu ist im Güter- recht grundsätzlich der strenge Beweis zu erbringen (statt vieler: MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, N. 248; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Ein Fall für eine Beweiserleichterung oder gar von Beweisnot liegt – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung, Ziff. II.3.2) – nicht vor. Dem Kläger wäre der strenge Beweis der behaupteten Herkunft des Geldes möglich, wenn er die behauptete Erbschaft bzw. den behaupteten Fund des Geldes entweder den spanischen oder den schweizerischen Behörden gemeldet hätte. Das absichtliche Verschweigen dieser Mittel war ein bewusster Ent- scheid des Klägers und stellt daher eine bloss faktische Beweisschwierig- keit dar, die nicht zu einer Beweiserleichterung führen darf (vgl. MAIER, a.a.O., N. 254 ff. mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist ferner das Vor- bringen des Klägers, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei «rechnerisch gar nicht möglich» (Berufung, Ziff. II.3.2), geht es doch einzig darum, ob der Kläger – da von der Beklagten mit Klageantwort bestritten (act. 125) – beweisen kann, dass das Geld aus seinem Eigengut stammte und nicht etwa um den Beweis von dessen Herkunft aus seiner Errungenschaft. 2.4.3. Mit Replik vom 28. November 2022 hat der Kläger vorgebracht, die rund Fr. 100'000.00 habe er beim Ableben seiner Tante erhalten und im Zeit- raum von April bis November 2012 in Tranchen auf ein eigens dafür einge- richtetes Konto bei der Bank O._____ einbezahlt (act. 164). Dem hierzu als Beweis vom Kläger eingereichten Kontoauszug (Replikbeilage 9) lässt sich zwar entnehmen, dass auf das Konto IBAN [...] im Zeitraum vom 20. April 2012 bis zum 30. November 2012 insgesamt Fr. 100'000.00 einbezahlt -7- worden sind, jedoch ist damit die Herkunft der für die Liegenschaft in S._____ verwendeten Mittel nicht bewiesen. Auch die Aussagen des Klägers im Rahmen der Hauptverhandlung stellen keinen ausreichenden Beweis dar. Vorab daher, weil seine Aussagen zur Herkunft der fraglichen Mittel nicht kohärent sind. Während er in der Replik angab, die Mittel beim Ableben seiner Tante erhalten zu haben (act. 164), erklärte er anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung, das Geld sei «in Spanien bei der Räumung des Hauses in bar hervorgekommen» (act. 237). Unter Beweisaussage gab der Kläger in der Hauptverhandlung an, «das gefundene Geld in Spanien in die Schweiz» transportiert zu haben, zuerst «zuhause im Tresor gehabt», dann seine Frau, die Beklagte, «darüber informiert und dann auf ein Konto in Tranchen einbezahlt» und schliesslich «in S._____ für den Umbau» investiert zu haben (act. 249). Ungeachtet dessen, ist zu beachten, dass die Beklagte konstant die Herkunft der Mittel für den Umbau bzw. die Renovation aus dem Eigengut des Klägers bestritten hat (act. 245, 249 f.). Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich im Haus seiner verstorbenen Tante in Spanien die rund Fr. 100'000.00 in bar gefunden und in die Schweiz gebracht hat. Dies daher, weil ihm der Beweis nicht gelingt, den Umbau bzw. die Renovation der Liegenschaft in S._____ im Umfang von Fr. 98'684.00 mit diesen aus seinem Eigengut stammenden Mitteln bezahlt zu haben. Jedoch ist es dem Kläger – falls die fraglichen Mittel tatsächlich von der Tante aus Spanien stammten – gelungen, die Herkunft der «steuerneutralen Gelder» durch «geschicktes Agieren bzw. de facto» zu «verschleiern» (vgl. Berufung, S. 17), was ihm mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung insofern zum Nachteil gereicht, als er damit den Beweis der Mittelherkunft für die Renovation bzw. den Umbau der Liegenschaft in S._____ nicht zu erbringen vermag. Wie die Beklagte (act. 352 Rückseite) und die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 7.5.3.2) zutreffend ausführen – wurden im Zeitraum des besagten Umbaus ab dem Konto «Spanien» des Klägers (Bank P._____, IBAN [...]) vom 25. Oktober bis 13. Dezember 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 49'100.00 an die N._____ AG geleistet (vgl. Beilage 17 zur Eingabe vom 27. März 2023), welche zumindest teilweise mit der Zusammenstellung der Kosten für die N._____ AG gemäss der Baukostenabrechnung vom 27. Dezember 2013 (Duplikbeilage 17) sowie der Zusammenstellung mit der Überschrift «Umbau S._____» (Klageantwortbeilage 42) übereinstimmen. Dieses Konto wurde wiederum – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtenes Urteil, E. 7.5.3.2) – zumindest teilweise durch Gutschriften der Finanzverwaltung der Stadt Zürich geäufnet. Weiter ist am 14. Oktober 2013 ein Übertrag auf dieses «Spanien»-Konto in Höhe von Fr. 48'084.00 vom Konto-Nr. [...] erfolgt. Hierbei handelte es sich um das «Jagdkonto» des Klägers bei der Bank P._____, welches mit dem Übertrag auf dessen «Spanien»-Konto saldiert worden ist (Duplikbeilage 19). Da das angebliche Geld von der Tante aus Spanien von rund Fr. 100'000.00 gemäss Kläger und Bankauszug am 3. März 2014 (Replikbeilage 9) vom einen auf das -8- andere Konto der Bank O._____ übertragen wurde, konnten die an die N._____ AG bezahlten Gelder für den Umbau bzw. die Renovation der Liegenschaft in S._____ nicht von diesem Geld bezahlt worden sein. Auch in Bezug auf die restlichen Umbau- bzw. Renovationskosten bleibt der Kläger den Beweis schuldig, dass diese durch Gelder aus seinem Eigengut bezahlt worden wären. Demgegenüber konnte die Beklagte glaubhaft darlegen (vgl. insb. act. 202), dass auch weitere Kosten des Umbaus bzw. der Renovation mit Geldern der Errungenschaft bezahlt worden sind, denn gestützt auf die Zusammenstellung der Kosten für die N._____ AG gemäss der Baukostenabrechnung vom 27. Dezember 2013 (Duplikbeilage 17) sowie die Zusammenstellung mit der Überschrift «Umbau S._____» (Klageantwortbeilage 42) ist davon auszugehen, dass weitere Kosten im Umgang von insgesamt Fr. 32'198.90 vom Konto «Liegenschaft / Miete» (Duplikbeilage 18) und auch vor der Übertragung der «steuerneutralen» Gelder vom 3. März 2014 bezahlt worden sind und daher nicht aus diesem Vermögen bezahlt worden sein können. Für die verbleibenden Umbau- bzw. Renovationskosten von Fr. 17'384.85 fehlen seitens Kläger sodann schlüssige Beweise für deren Bezahlung aus seinem Eigengut. Ins- besondere erscheint seine auch diesbezüglich behauptete Mittelherkunft umso weniger glaubhaft, als seine selbige Behauptung – wie dargelegt – in Bezug auf den Betrag von Fr. 81'299.15 nicht glaubhaft erscheint. 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel «gegenseitige Schulden» die hälftige Beteiligung des Klägers im Umfang von Fr. 2'245.00 an den bei C._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, für die Behandlung von D._____ angefallenen Kosten als ausstehende Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Kosten würden nicht zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, da es sich dabei um eine medizinisch indizierte Therapie zu handeln scheine, die Kosten damals noch nicht von der Krankenkasse getragen worden seien und der Beklagten zudem der Nachweis gelungen sei, dass sie diese vorgängig mit dem Kläger abgesprochen habe und dieser – entgegen seiner Aussage anlässlich seiner Parteibefragung – sein Einverständnis gegeben habe (angefochte- nes Urteil, E. 9.2). Der Kläger bringt dagegen mit Berufung zusammengefasst vor, es liege keine vorgängige Kostenübernahmezustimmung seinerseits, kein Nach- weis der medizinisch notwendigen Indikation und keine nachgewiesene Zahlungsverweigerung der Krankenkasse vor, weshalb ihm diese Kosten nicht aufzuerlegen seien (Berufung, Ziff. II.3.3). 2.5.2. Die Beklagte hat die Kostenbeteiligung des Klägers von Fr. 2'245.00 für die Begleitung von D._____ [im Rahmen einer Geschlechtsänderung] durch -9- die Fachpsychologin C._____ als ausserordentliche Kosten für die Kinder gestützt auf die (vom Kläger eingereichte) Trennungsvereinbarung (Klage- beilage 3) geltend gemacht (act. 131; Klageantwortbeilage 49). Der Kläger hat eine Kostenbeteiligung bestritten. Die Kosten des Psychologen seien nicht von ihm (hälftig) zu tragen, da die psychologische Betreuung nicht medizinisch indiziert sei und nicht von der Krankenkasse getragen werde (act. 169). Mit Duplik hielt die Beklagte an der behaupteten Kosten- beteiligung des Klägers fest. Sie führte aus, dass die Behandlung im ausdrücklichen Einverständnis des Klägers erfolgt sei und die Leistungen dieser Therapeutin damals noch nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien (act. 205 f.). Zum Beweis reichte die Beklagte einerseits die E-Mail des Klägers vom 30. Juni 2021 (Duplikbeilage 23) und einen Internetausdruck der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit betreffend die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 (Duplikbeilage 24) ein. Anlässlich seiner Parteibefragung vor Vorinstanz äusserte sich der Kläger dahingehend, dass er betreffend die Kosten für die Fachpsychologin C._____ «wahrscheinlich auch nicht gefragt worden» sei; es sage ihm nichts, dass sie das abgemacht hätten (act. 238). Demgegenüber gab die Beklagte im Rahmen ihrer Parteibefragung an, «betreffend Frau C._____ [gebe] es auch einen Emailverkehr», sie (d.h. die Beklagte) hätte den Kläger ins Boot geholt. Er habe gewusst, dass D._____ dort regelmässig Psychotherapie habe und habe sein Einverständnis gegeben, was er ihr auch per E-Mail bestätigt habe (act. 245). 2.5.3. In der Trennungsvereinbarung vom 10. März 2016 [Anhang zu Klagebei- lage 3] Ziff. 2b wurde festgehalten: Ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Arztkosten, Brille, […]), welche von keinem anderen Kostenträger übernommen werden, werden vom gemeinsamen Vermögen [des Klägers und der Beklagten] bezahlt, sofern die betreffenden Ausgaben vorgängig miteinander abgesprochen wurden. Unbestritten handelt es sich bei den Kosten für die psychotherapeutische Begleitung von D._____ durch die Fachpsychologin C._____ um ausserordentliche Kosten im Sinne der Trennungsvereinbarung. Mit Blick auf die Trennungsvereinbarung ist dabei – entgegen der Auffassung des Klägers – unbeachtlich, ob die besagte Psychotherapie medizinisch indiziert war, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung ist allein, dass die ausser- ordentlichen Kosten 1. von keinem anderen Kostenträger wie z.B. der Krankenkasse oder einer Versicherung übernommen werden und 2. die betreffenden Ausgaben vorgängig miteinander abgesprochen worden sind. - 10 - Der Kläger hat bis zur Berufung nicht bestritten, dass die Krankenkasse für die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht aufgekommen ist. Er hat vor Vorinstanz mit Replik gar selbst ausgeführt, diese Kosten würden «natürlich» nicht von der Krankenkasse getragen (act. 169). Auch anlässlich seiner vorinstanzlichen Parteibefragung in der Hauptverhand- lung hat er dies nicht bestritten. Sein Vorbringen, es liege keine nachgewiesene Zahlungsverweigerung der Krankenkasse vor (Berufung, Ziff. II.3.3), ist damit verspätet (vgl. auf Art. 229 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) erfolgt, weshalb vom unbestritte- nen Vorbringen der Beklagten auszugehen ist, dass die Krankenkasse die Kosten für die psychotherapeutische Begleitung von D._____ durch die Fachpsychologin C._____ nicht übernommen hat. Soweit der Kläger mit Berufung sodann vorbringt, es liege keine vorgängige Kostenübernahmezustimmung seinerseits vor, ist ihm nicht zu folgen. Die in der Klageantwort von der Beklagten mit Verweis auf die Trennungs- vereinbarung vorgebrachte Behauptung, die Kosten für die Psychotherapie seien vorgängig abgesprochen worden, hat der Kläger mit Replik nicht bestritten (vgl. act. 168 f.), weshalb seine diesbezügliche Bestreitung an- lässlich seiner Parteibefragung in der Hauptverhandlung zu spät erfolgt ist (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Selbst wenn jedoch von einem rechtzeitigen Bestreiten auszugehen wäre, ist mit der Vorinstanz und der Beklagten gestützt auf die E-Mail des Klägers vom 30. Juni 2021 (Duplikbeilage 23) von einer zumindest impliziten vorgängigen Absprache zwischen den Parteien betreffend die Ausgaben für die Begleitung von D._____ durch die Fachpsychologin C._____ auszugehen: Die Beklagte hat den Kläger mit E- Mail vom 30. Juni 2021 18:44 Uhr gefragt, ob er einverstanden sei, dass D._____ (bzw. damals noch «E._____») von Frau C._____ unterstützt werde. Dies, nachdem die Beklagte in besagter E-Mail vorgängig darauf hingewiesen hatte, sie hätten nach langer und schwieriger Suche endlich eine geeignete Psychologin gefunden, von welcher E._____ gerne begleitet werden würde (Klageantwortbeilage 49 und Duplikbeilage 23). Der Kläger hat in der E-Mail vom 30. Juni 2021 um 22:22 Uhr darauf mit «Ja das ist für mich so in ordnung» geantwortet. Dass die Begleitung durch eine Psychologin mit entsprechenden Kosten verbunden sein würde, war offensichtlich, weshalb nach Treu und Glauben – entgegen den Vorbringen des Klägers (Berufung, Ziff. II.3.3) – nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe seine Zustimmung nur zur Begleitung, nicht aber zur allfälligen Kostenbeteiligung erteilt, zumal für ihn klar war, dass sich die Krankenkasse nicht beteiligen werde (siehe dazu oben). 2.6. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers abzuweisen. Mangels An- schlussberufung der Beklagten erübrigen sich damit Ausführungen zu deren weiteren Vorbringen. - 11 - 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten (Streitwert Fr. 60'087.00) von gerundet Fr. 4'975.00 (Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 GebührD) zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Beim vorliegenden Streit- wert von Fr. 60'087.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 9'477.85 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechts- mittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'330.00. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'975.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 6'330.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und - 12 - mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 60'087.00. Aarau, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli