1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 18 - 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.D._____, Rechtsanwalt A._____, […], das Honorar von Fr. 18'804.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.