5. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 43'057.10 (= Fr. 53'740.50 ./. Fr. 10'683.40) zu etwa einem Fünftel (Fr. 8'121.05 = Fr. 18'804.45 ./. Fr. 10'683.40) durch. Demgemäss hat er vier Fünftel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), d.h. Fr. 800.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: