die finanzielle Situation der Parteien somit ohnehin darzulegen war, hielt sich der für das Gesuch zusätzlich aufzubringende Instruktionsaufwand sehr im Rahmen. Der von der Vorinstanz hierfür festgesetzte Betrag von Fr. 675.00 erscheint daher eher hoch. Jedenfalls hat es damit sein Bewenden und ist die Entschädigung für das Gesuch nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, mittels eines Zuschlags auf den Grundbetrag abzugelten. 4.3. Zusammenfassend resultiert folgende Entschädigung: