Gestützt auf die Praxis des Obergerichts sind Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern pauschal zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Da im vorliegenden Ehescheidungsverfahren (auch) die nachehelichen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge zu bestimmen waren, - 17 -