4.2.6. Für die Duplik gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zuschlag von 20 %, was bei einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.00 einem Betrag von Fr. 1'350.00 entspricht. In Anbetracht dessen, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Duplik (inhaltlich, ohne Anträge) lediglich sechs Seiten umfasst und mit ihr sozusagen keine Beweise eingereicht wurden, erscheint es gerechtfertigt, den Zuschlag hierfür in Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT auf 10 % festzusetzen. Dies entspricht bei einer Grundentschädigung von Fr. 13'889.00 Fr. 1'388.90, somit in etwa dem von der Vorinstanz für die Duplik Honorierten, was auch im Ergebnis angemessen erscheint.