Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergleich übermässige Bemühungen geleistet haben soll, ist nicht ersichtlich, nachdem die Parteien hierfür F._____ beigezogen haben (vgl. act. 245). Instruktion, Korrespondenz und Telefonate sind zudem ebenfalls im Grundbetrag enthalten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Abgesehen davon ist auch im Zusammenhang mit dieser Position darauf hinzuweisen, dass bei einer Grundentschädigung von Fr. 13'889.00 eine "intensive" Begleitung (Beschwerde S. 15) der eigenen Partei im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu erwarten ist und deshalb kein Zuschlag geschuldet ist (E. 4.2).