Die Rügen des Beschwerdeführers, er habe die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung intensiv betreut, mehrfach mit ihr telefoniert, verschiedene Schreiben verfasst und zum Abschluss des Vergleichs beigetragen, mögen zutreffen, berechtigen aber keinen Zuschlag auf die Grundentschädigung. Die von ihm erwähnten Verfügungen standen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Übliche Vergleichsbemühungen sind mit der Grundentschädigung abgegolten (§ 2 AnwT). Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergleich übermässige Bemühungen geleistet haben soll, ist nicht ersichtlich, nachdem die Parteien hierfür F._____ beigezogen haben (vgl. act. 245).