4.2.5. Die Vorinstanz soll auch deshalb unrechtmässig gehandelt haben, weil sie den vom Beschwerdeführer beantragten Zuschlag von 20 % für "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin" abgewiesen hat. Die Rügen des Beschwerdeführers, er habe die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung intensiv betreut, mehrfach mit ihr telefoniert, verschiedene Schreiben verfasst und zum Abschluss des Vergleichs beigetragen, mögen zutreffen, berechtigen aber keinen Zuschlag auf die Grundentschädigung.