Mit der anwaltlichen Interessensvertretung der Beklagten im Scheidungsverfahren haben diese Eingaben schlicht nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Eingaben für die Beklagte verfasst (Beschwerde S. 12), nachgerade unverfroren und eine Entschädigung hierfür steht genauso ausser Frage wie die Erstattung der ihm auferlegten Busse aus der Staatskasse bzw. zulasten der Beklagten im Sinne von Auslagen. Dass der Beschwerdeführer hieran auch noch mit Beschwerde festhält, macht schlicht sprachlos.