Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 5. und 11. April 2024 einzig um die ihm von der Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 22. März 2024 auferlegte Busse ging. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beklagte vorgängig über diese Schreiben orientiert hätte, ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an den Eingaben hätte haben sollen. Mit der anwaltlichen Interessensvertretung der Beklagten im Scheidungsverfahren haben diese Eingaben schlicht nichts zu tun.