4.2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zuschlag von 10 % für die Eingaben vom 5. und 11. April 2024 sei ihm von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden, da diese Eingaben – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – sehr wohl in Absprache mit der Beklagten erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer die Beklagte doch über die Eingaben vororientiert und ihr diese am Datum der Einreichung zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter hätten nur die Parteien, nicht deren Anwälte Anspruch auf ein inhaltlich korrektes Verhandlungsprotokoll (Beschwerde S. 11 f.).