Diese Eingaben stellen keine Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT, sondern Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes dar, deren Aufwand durch die Grundentschädigung bereits abgegolten ist (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Dies vor dem Hintergrund, dass unter Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT nicht nur die Korrespondenz mit der Partei, sondern auch die Korrespondenz mit dem Gericht zu verstehen ist. Die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 sind daher nicht separat zu entschädigen. Die Vorinstanz verweigerte den beantragten Zuschlag von 10 % folglich zu Recht.