Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sein Honorar nicht nach effektivem Zeitaufwand, sondern nach Pauschalen bemessen wird, welche sich an der Rechtsschrift zu orientieren haben (§ 6 Abs. 3 AnwT). Abgesehen davon dürfte "ein vorgängiger Kontakt mit der eigenen Partei" vor einer Eingabe an das Gericht wohl die Regel und deshalb mit dem entsprechenden Zuschlag abgegolten sein. Schliesslich sind rechtliche Abklärungen sowie Telefongespräche bereits durch die Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT) und rechtfertigen deshalb grundsätzlich keinen Zuschlag. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien