Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine zusätzliche Eingabe "vorgängigen Kontakt/Information/Auseinandersetzung/Abklärung" der eigenen Partei bedinge und die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 ebenfalls mit der Beklagten im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten hätte besprochen werden müssen (Beschwerde S. 9). Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sein Honorar nicht nach effektivem Zeitaufwand, sondern nach Pauschalen bemessen wird, welche sich an der Rechtsschrift zu orientieren haben (§ 6 Abs. 3 AnwT).