Mit Blick darauf, dass er darin in der Sache lediglich die Ausführungen der Eingabe vom 4. Juli 2022 verkürzt wiedergab, welche sich zudem auf knapp eine Seite beschränkten, erscheint der ihm von der Vorinstanz hierfür gewährte Zuschlag von 5 % angemessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine zusätzliche Eingabe "vorgängigen Kontakt/Information/Auseinandersetzung/Abklärung" der eigenen Partei bedinge und die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 ebenfalls mit der Beklagten im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten hätte besprochen werden müssen (Beschwerde S. 9).