4.2.2. Für die Eingabe vom 30. November 2022, worin der Beschwerdeführer den formellen Antrag stellte, das Verfahren sei aufgrund der Uneinigkeit über den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist auf die Eintretensfrage zu beschränken, verlangt der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 10 %. Mit Blick darauf, dass er darin in der Sache lediglich die Ausführungen der Eingabe vom 4. Juli 2022 verkürzt wiedergab, welche sich zudem auf knapp eine Seite beschränkten, erscheint der ihm von der Vorinstanz hierfür gewährte Zuschlag von 5 % angemessen.