Würde man dem Beschwerdeführer für die Eingabe vom 4. Juli 2022 einen Zuschlag gewähren, müsste im Gegenzug die Grundentschädigung, in welcher die Klageantwort enthalten ist, entsprechend reduziert werden, weil dieselben Arbeiten nicht doppelt entschädigt werden. Dies führte im Ergebnis zu einem Nullsummenspiel, weshalb die Eingabe vom 4. Juli 2022 mit der Grundentschädigung als abgegolten zu beurteilen ist.