Es ist dem Beschwerdeführer zudem auch darin zuzustimmen, dass er diesen Antrag aus prozessökonomischer Sicht möglichst bald zu stellen hatte. All dies ändert aber nichts daran, dass er diesen Antrag und die entsprechenden Ausführungen in der Klageantwort wiederholt hat. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe vom 4. Juli 2022 deshalb um nichts anderes als einen antizipiert vorgebrachten Teil der Klageantwort. Würde man dem Beschwerdeführer für die Eingabe vom 4. Juli 2022 einen Zuschlag gewähren, müsste im Gegenzug die Grundentschädigung, in welcher die Klageantwort enthalten ist, entsprechend reduziert werden, weil dieselben Arbeiten nicht doppelt entschädigt werden.