Unterstützung der Einigungsverhandlung eine Stellungnahme abzugeben (act. 28). Allerdings hat die Gerichtspräsidentin in der Verfügung vom 5. August 2022 festgehalten, dass die Einigungsverhandlung gerade dazu diene, abzuklären, ob der Scheidungsgrund gegeben sei, so dass zwischen der Verfügung vom 7. Juni 2022 und der Eingabe vom 4. Juli 2022 ein Zusammenhang besteht, dieselbe mithin nicht als überflüssig zu qualifizieren ist. Es ist dem Beschwerdeführer zudem auch darin zuzustimmen, dass er diesen Antrag aus prozessökonomischer Sicht möglichst bald zu stellen hatte.