4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt einen Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 4. Juli 2022, mit der die Beklagte einwendete, die zweijährige Trennungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2022 zwar nicht direkt aufgefordert, zum Scheidungsgrund Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde ihr Gelegenheit geboten, zur - 14 -