Bei hohen Streitwerten ist bei der Bemessung des Zuschlags von § 6 Abs. 3 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften auch dem Gesamtaufwand in Relation zum Grundhonorar Rechnung zu tragen. Ergibt sich, wie hier, dass der Aufwand für die durch das Grundhonorar gedeckten Bemühungen (§ 6 Abs. 1 AnwT) zu einer hohen Anwaltsentschädigung führt, ist dies bei der Festsetzung der Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT korrigierend und im Rahmen der 5 – 30 % zu berücksichtigen (AGVE 1996 Nr. 29 S. 100).