Vielmehr wurden Vergleichsgespräche geführt (act. 236), anlässlich welcher sich die Parteien, wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft (act. 174 – 199), auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 zugunsten des Klägers geeinigt hatten (act. 247 bzw. 280). Folglich handelt es ich hierbei um den tatsächlichen und für die Festsetzung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert. Die Grundentschädigung beläuft sich damit auf Fr. 15'170.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT). Gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT kann die Entschädigung - 13 -