Die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen Forderung des Klägers war damit vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig, insbesondere vom Abschluss des Beweisverfahrens. Folglich handelt es sich bei der in der Klage genannten güterrechtlichen Forderung um den vorläufigen Streitwert, welcher nach dem oben Ausgeführten nicht definitive Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bildet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgten keine weiteren Anträge. Vielmehr wurden Vergleichsgespräche geführt (act. 236), anlässlich welcher sich die Parteien, wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft (act.