Der Kläger beantragte mit Klage vom 2. Juni 2022 zwar eine Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00, dies allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses. Zur Begründung dieser Summe führte er aus, dass die Bezifferung dieser Forderung auf einer "Online-Verkehrsschät- zung" basiere und es sei – sofern sich die Parteien nicht einigen könnten – eine unabhängige Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft einzuholen (act. 16 - 18). Die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen Forderung des Klägers war damit vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig, insbesondere vom Abschluss des Beweisverfahrens.