3.2.2. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als die Vorinstanz nicht unbesehen der Anträge von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit hat ausgehen dürfen, weil die Beklagte bzw. der Beschwerdeführer "sich kaum zum Güterrecht geäussert habe". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Grundentschädigung auf das klägerische Rechtsbegehren, wonach die Beklagte dem Kläger für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 370'853.00 zu leisten habe, abzustellen ist. Dem ist nicht zuzustimmen.