Die klagende Partei ist aber gehalten, einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dieser Streitwert kann sich im Laufe des Verfahrens verändern, wobei – obwohl das Gesetz von einem Mindestwert spricht – auch eine Veränderung denkbar ist, bei der der Streitwert im Endurteil schlussendlich niedriger ist als der ursprünglich angegebene - 12 -