ZPO befreit die klagende Partei bei unbezifferten Forderungsklagen alsdann von der exakten Bezifferung ihrer Forderung, wenn eine solche zu Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine exakte Bezifferung der Forderung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens möglich ist (sog. nachträglich zu beziffernde Forderungsklagen), was regelmässig bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen im Scheidungsprozess vorkommt. Die klagende Partei ist aber gehalten, einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).