Falls das Rechtsbegehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Art. 85 Abs. 1 ZPO befreit die klagende Partei bei unbezifferten Forderungsklagen alsdann von der exakten Bezifferung ihrer Forderung, wenn eine solche zu Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar ist.