3.2. 3.2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT berechnet sich die Grundentschädigung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gestützt auf den Streitwert. Für die Berechnung des Streitwertes gilt die ZPO (§ 4 Abs. 1 AnwT), wobei sich der Streitwert nach den gestellten Begehren berechnet. Falls das Rechtsbegehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.