AnwT gelten güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtliche Ansprüche, währenddem die Festsetzung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen als nicht vermögensrechtliche Streitsachen abgerechnet wird. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Grundentschädigung – mangels Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Streitwerts – von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache ausgegangen. Es gilt zu prüfen, ob dies korrekt ist, nachdem güterrechtliche Ansprüche im Streit lagen.