3. 3.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gelten güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtliche Ansprüche, währenddem die Festsetzung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen als nicht vermögensrechtliche Streitsachen abgerechnet wird.