Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung nicht mehr für seine Mandantin tätig gewesen sei, sei diffamierend und aktenwidrig, was die Eingabe von F._____ vom 10. April 2024 beweise. Sodann habe die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung noch intensive Betreuung benötigt, insbesondere hätte der Beschwerdeführer ihr erklären müssen, weshalb für ihre Söhne unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge festgelegt worden seien. Er habe nach der Hauptverhandlung noch fünf Mal mit der Beklagten telefoniert, mehrere Schreiben an sie verfasst und dazu beigetragen, dass ein Vergleich habe geschlossen werden können.