Schliesslich sei das Protokollberichtigungsbegehren nicht ohne Anlass eingereicht worden und eine Beschwerde gegen die eine Ordnungsbusse aussprechende Verfügung vom 22. März 2024 nur deshalb nicht erhoben worden, weil dies das Ehescheidungsverfahren der Parteien weiter verzögert hätte (Beschwerde S. 11 f.). Dem Beschwerdeführer sei für die Bemühungen, welche er nach der Hauptverhandlung unternommen habe, ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung nicht mehr für seine Mandantin tätig gewesen sei, sei diffamierend und aktenwidrig, was die Eingabe von F._____ vom 10. April 2024 beweise.