Es hätten nur Parteien, nicht deren Anwälte, Anspruch darauf, dass das Verhandlungsprotokoll inhaltlich korrekt sei, insbesondere wenn nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, des Beweisverfahrens und einer Hauptverhandlung unklar bleibe, ob ein Vergleich noch möglich sei oder nicht. Schliesslich sei das Protokollberichtigungsbegehren nicht ohne Anlass eingereicht worden und eine Beschwerde gegen die eine Ordnungsbusse aussprechende Verfügung vom 22. März 2024 nur deshalb nicht erhoben worden, weil dies das Ehescheidungsverfahren der Parteien weiter verzögert hätte (Beschwerde S. 11 f.).